Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wichtige Informationen zu unseren AGBs finden Sie hier.
1. Anwendbarkeit
Die nachfolgenden Regelungen finden auf alle Verträge Anwendung, in denen durch die point of listening GmbH (im Folgenden ”pol“) oder den Vertragspartner auf diese verwiesen wird. Sie werden durch Bezugnahme bei gleichzeitiger Veröffentlichung auf der Homepage von pol und/oder die schriftliche Übergabe an den Vertragspartner von pol (im Folgenden ”VP“) einbezogen. pol wird den jeweiligen Vertrag nur auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchführen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des VP finden keinerlei Anwendung, unabhängig davon, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des VP den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von pol widersprechen oder diese lediglich ergänzen. Mit der Unterschrift unter den Vertrag unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennt der VP an, dass ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von pol gelten.
Zwischen den Parteien gilt folgende Reihenfolge bei der Vertragsgestaltung und Auslegung als verbindlich:
(1) der zwischen pol und dem VP abgeschlossene Vertrag
(2) hierzu erfolgte schriftliche Ergänzungen
(3) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(4) soweit vorhanden, Verhandlungsprotokolle, die dem Vertragsschluss vorausgingen
(5) das Vertragsangebot des VP oder von pol
Änderungen zu diesem Vertrag oder zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von pol schriftlich bestätigt worden sind.
2. Leistungsbeschreibung
Für das Vertragsverhältnis zwischen pol und dem VP ist ausschließlich die Auftragsbestätigung bzw. das der Auftragsbestätigung vorausgehende Angebot maßgeblich. Änderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
Mit dem Vertragsschluss erteilt der VP pol gleichzeitig die Vollmacht, für diesen Anzeigen-, Druck- oder sonstige Aufträge an Dritte zu erteilen. pol handelt diesbezüglich nie im eigenen Namen, sondern ausschließlich in Vertretung für den Kunden.
Fixtermine müssen schriftlich vereinbart sein und müssen unter Verwendung des Begriffes ”Fixtermin“ im Vertrag gekennzeichnet werden. Erfolgt dieses nicht, so handelt es sich um zeitliche Erfüllungsprognosen von pol.
3. Preise
Maßgeblich ist der zwischen pol und dem VP vereinbarte Preis. Ist dieses dem Vertrag oder den Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht zu entnehmen, so hat pol Anspruch auf die übliche und angemessene Vergütung. Die von pol jeweils veröffentlichte Preisliste stellt nach dem Einverständnis der Parteien des Vertrages die übliche und angemessene Vergütung dar. pol ist berechtigt, Zwischenrechnungen und/oder Abschlagsrechnung zu stellen. Diese sollen sich am Leistungsstand orientieren.
Der Vertragspreisanspruch und der Anspruch auf Abschläge entsteht, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist und das Produkt dem VP übergeben worden ist. Ob und in welchem Umfang eine Ausstrahlung des Produktes von pol (Beiträge und O-Töne) erfolgt ist, ist für den Entgeltanspruch unerheblich. Wird ein Vertrag vorzeitig beendet, so hat pol den Anspruch auf die vertragliche Vergütung abzüglich einer pauschalen Ersparnis von 5 %. Dem VP steht es frei, eine höhere Ersparnis nachzuweisen.
4. Regeln der Zusammenarbeit
Soweit pol Informationen oder Dokumente des VP zur Vertragserfüllung für erforderlich hält, hat der VP diese unverzüglich nach Anforderung vorzulegen. Unterlagen und Informationen, die zur Auftragsdurchführung erforderlich sind, hat der VP von sich aus unaufgefordert unverzüglich nach Vertragsschluss pol zur Verfügung zu stellen.
Verstößt der Vertragspartner hiergegen, so entfällt die Verbindlichkeit von zugesagten Fixterminen oder Lieferterminen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung von pol bedarf.
Zwischen pol und dem VP gilt die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB analog als vereinbart. Die Rügepflicht ist innerhalb von 12 Stunden nach Erhalt der Leistungen durch pol seitens des VP zu erfolgen.
pol erfüllt die branchenüblichen Sorgfaltspflichten im Umgang mit im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen. Die Kommunikation erfolgt auf dem zügigsten Wege. Besondere Formen der Vertraulichkeit oder besondere Formen der Übertragung müssen vom VP ausdrücklich gewünscht werden.
5. Mängel
Vor Übergabe der von pol erstellten Leistungen an einen Dritten zur weiteren Bearbeitung entscheidet der VP immer selbst über die Übergabe. Die Übergabe stellt die Abnahme der Leistungen durch den VP dar. Bei Mängeln haftet pol nur im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und im Falle des groben Verschuldens und darüber hinaus nur für Mängel, die bei Übergabe der Leistung an den VP nicht erkennbar waren. Für erkennbare oder für erkannte Mängel, die nicht unverzüglich gerügt werden, haftet pol nur im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und groben Verschulden.
pol haftet in den Gewährleistungsfällen nur für Schäden des VP, die diesem selbst entstanden sind. Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden an Dritten, auch wenn diese Dritte den VP in Anspruch nehmen und damit der Drittschaden mittelbar eigener Schaden des VP wird.
Verantwortlich im Sinne der Pressegesetze und des Strafrechtes für alle Produkte von pol und für alle Originalaufnahmen und O-Töne ist der VP.
pol garantiert nicht und sichert nicht zu, dass Dritte unerlaubt auf Daten keinen Zugriff nehmen können, oder dass Dritte Schäden (sei es fahrlässig oder vorsätzlich) an Daten oder Informationen verursachen oder Veränderungen vornehmen. Auch eine Zusicherung oder eine Garantie, dass die übergebenen Daten virenfrei sind, wird nicht gegeben. pol sichert jedoch zu, dass sie nach dem Stand der Technik die notwendige Sorgfalt walten lässt.
6. Urheberrecht
Das Recht zur Verwertung der Leistungen von pol folgt aus dem Vertrag und beschränkt sich auf den Vertragszweck. Eine Aufgabe der Urheberrechte erfolgt nicht, vielmehr hat der VP lediglich Nutzungs- und Verwertungsrechte. Die Urheberrechte bleiben bei dem jeweiligen Rechteinhaber.
7. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist Leipzig.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Unabhängig von dem Sitz der jeweiligen Vertragspartei sind die Verträge zwischen pol und dem VP nach deutschem materiellen Recht und deutschem Zivilrecht zu behandeln. Soweit der VP Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Leipzig.
Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist der Gerichtsstand Leipzig. Im Übrigen gilt Satz 2 dieser Klausel.
9. Unwirksamkeit von Bedingungen
Jede Klausel steht für sich alleine. Ist eine Klausel unwirksam, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln.
Die Parteien des Vertrages sind bemüht, im Falle der Unwirksamkeit den Vertrag so zu verändern und/oder zu ergänzen, dass der von den Parteien beabsichtigte wirtschaftliche Zweck am ehestens erfüllt wird.